Im zu beurteilenden Fall hat das Bundesgericht das Statistikgeheimnis nicht als Vorbehalt im Sinne von Art. 4 Bst. a BGÖ qualifiziert, da die verlangten Daten (die 40 umsatzstärksten Kreditoren des Finanzdepartements) ursprünglich nicht zu statistischen Zwecken erhoben wurden, sondern bereits beim Bezug der konkreten Leistung angefallen sind und erst nachträglich für statistische Zwecke weiterverwendet wurden.5 Entscheidend ist folglich, ob die Daten rein zu statistischen Zwecken erhoben wurden oder ob sie ursprünglich einem anderen Zweck dienten und erst nachträglich für eine Statistik weiterverwendet wurden.