Der Antragsteller verlangte eine nach einzelnen Gymnasien aufgeschlüsselte Statistik über die Erfolgsquoten an Universitäten über einen möglichst langen Zeitraum. Da bei einer solchen Auflistung die einzelnen Bildungsinstitutionen identifizierbar wären, ist strittig, ob in diesem konkreten Fall – wie vom BFS vorgebracht – das Statistikgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 BStatG) als Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 Bst. a BGÖ dem Öffentlichkeitsgesetz vorgeht. 12. Art.