10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2 11. Der Antragsteller verlangte eine nach einzelnen Gymnasien aufgeschlüsselte Statistik über die Erfolgsquoten an Universitäten über einen möglichst langen Zeitraum.