SR 431.01) geregelte Statistikgeheimnis gehe dem Zugangsanspruch nach Öffentlichkeitsgesetz vor (Art. 4 Bst. a BGÖ). 3. Am 31. Mai 2018 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein und machte geltend, es sei von grossem öffentlichem Interesse, auf noch detailliertere Zahlen als die bereits publizierte Aufschlüsselung nach Kantonen zurückgreifen zu können.