Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 teilte das BFS dem Antragsteller mit, dass es ihm keine Daten übermitteln könne, welche die Identifikation einer Bildungsinstitution oder ihrer Schülerinnen und Schüler erlauben würde. Das in Art. 14 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG; SR 431.01) geregelte Statistikgeheimnis gehe dem Zugangsanspruch nach Öffentlichkeitsgesetz vor (Art. 4