I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragsteller (Journalist) hat am 18. Mai 2018 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Bundesamt für Statistik BFS um Zugang zu einer Statistik zu den Erfolgsquoten von Studierenden an Schweizer Universitäten nach Gymnasien, an denen sie die Matur erlangten, ersucht. 2. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 teilte das BFS dem Antragsteller mit, dass es ihm keine Daten übermitteln könne, welche die Identifikation einer Bildungsinstitution oder ihrer Schülerinnen und Schüler erlauben würde.