{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-BFS-vom-3_2018-08-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/HBeV4ArIst3N/Empfehlung%20BFS%20vom%2030.08.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "bb841b82a7355388552800a828c6a89b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung BFS vom 30.08.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 30.08.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 30.08.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 30.08.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 30. August 2018: BFS / Statistik zu Erfolgsquoten von Studierenden"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:24:57", "Checksum": "dd0cc4f16eb220c9a989e299c111b25a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 30.08.2018\nRegeste:\nEmpfehlung vom 30. August 2018: BFS / Statistik zu Erfolgsquoten von Studierenden\n\n10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der\nVerwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die\nAngemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2\n11. Der Antragsteller verlangte eine nach einzelnen Gymnasien aufgeschlüsselte Statistik über die\nErfolgsquoten an Universitäten über einen möglichst langen Zeitraum. Da bei einer solchen\nAuflistung die einzelnen Bildungsinstitutionen identifizierbar wären, ist strittig, ob in diesem\nkonkreten Fall – wie vom BFS vorgebracht – das Statistikgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 BStatG) als\nSpezialbestimmung im Sinne von Art. 4 Bst. a BGÖ dem Öffentlichkeitsgesetz vorgeht.\n12. Art. 14 Abs. 1 BStatG besagt, dass die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder der Betroffene einer solchen\nschriftlich zustimmt (Zweckbindungsgebot). Der Bundesrat führte dazu in der Botschaft\nFolgendes aus: „Das Statistikgeheimnis ist die zentrale Bestimmung, die garantiert, dass die\nBefragten keine Furcht vor individuellen Nachteilen haben müssen, wenn sie bei statistischen\nErhebungen Auskünfte erteilen. Es verlangt, dass solche Angaben ausschliesslich für\nstatistische Zwecke und nicht für Entscheide oder Nachforschungen der Verwaltung über\neinzelne Personen oder Unternehmen benützt werden dürfen. […] Eine nachträgliche\nZweckentfremdung von Daten, die eigens für statistische Zwecke erhoben worden sind, ist\naufgrund dieses Artikels untersagt“.3 Zum Begriff „statistische Zwecke“ präzisierte der\nBundesrat: „[Er] umfasst die Verwendung der Angaben zur Erzielung von nicht personenbezogenen Ergebnissen (Auswertungen) für repräsentative Aussagen sowie auch als Hilfsmittel zur\nWiederholung derselben Erhebung zu einem späteren Zeitpunkt oder zur Vorbereitung von\nanderen statistischen Erhebungen. Das Statistikgeheimnis schliesst somit eine Verwendung\n\n1\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 2024.\n2\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n3\nBotschaft zum Bundesstatistikgesetz, BBl 1992 I 426.\n\n2/4\noder Bekanntgabe für Verwaltungs-, Kontroll-, fiskalische oder Aufsichtshandlungen, die auf\neinzelne Personen, Unternehmen oder Betriebe Bezug nehmen, vollständig aus.“4\n13. Das Bundesgericht hat sich bereits mit dem Statistikgeheimnis im Zusammenhang mit dem\nZugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Öffentlichkeitsgesetz befasst. Im zu beurteilenden\nFall hat das Bundesgericht das Statistikgeheimnis nicht als Vorbehalt im Sinne von Art. 4 Bst. a\nBGÖ qualifiziert, da die verlangten Daten (die 40 umsatzstärksten Kreditoren des\nFinanzdepartements) ursprünglich nicht zu statistischen Zwecken erhoben wurden, sondern\nbereits beim Bezug der konkreten Leistung angefallen sind und erst nachträglich für statistische\nZwecke weiterverwendet wurden.5 Entscheidend ist folglich, ob die Daten rein zu statistischen\nZwecken erhoben wurden oder ob sie ursprünglich einem anderen Zweck dienten und erst\nnachträglich für eine Statistik weiterverwendet wurden.\n14. Soweit für den Beauftragten erkennbar, wurden die verlangten Daten vom BFS ausschliesslich\nzu statistischen Zwecken erhoben. Da die vom Antragsteller ausdrücklich gewünschte\nAufschlüsselung zudem Rückschlüsse auf die einzelnen Bildungsinstitutionen zulassen würde,\ngelangt vorliegend nach Ansicht des Beauftragten das Statistikgeheimnis zur Anwendung und\ngeht dem Zugangsanspruch nach Öffentlichkeitsgesetz als Spezialbestimmung im Sinne von\nArt. 4 Bst. a BGÖ vor.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n15. Das Bundesamt für Statistik hält mangels Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes an seiner\nZugangsverweigerung fest.\n16. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt\nfür Statistik den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er\nmit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n17. Das Bundesamt für Statistik erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht\neinverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n18. Das Bundesamt für Statistik erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser\nEmpfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung\n(Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n19. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13\nAbs. 3 VBGÖ).\n20. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n\n4\nBBl 1992 I 398 f.\n5\nUrteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.3 f.\n\n"}