{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-BFS-vom-3_2018-08-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/HBeV4ArIst3N/Empfehlung%20BFS%20vom%2030.08.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "bb841b82a7355388552800a828c6a89b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung BFS vom 30.08.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 30.08.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 30.08.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 30.08.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 30. 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Mai 2018 gestützt auf das Bundesgesetz über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Bundesamt\nfür Statistik BFS um Zugang zu einer Statistik zu den Erfolgsquoten von Studierenden an\nSchweizer Universitäten nach Gymnasien, an denen sie die Matur erlangten, ersucht.\n2. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 teilte das BFS dem Antragsteller mit, dass es ihm keine Daten\nübermitteln könne, welche die Identifikation einer Bildungsinstitution oder ihrer Schülerinnen\nund Schüler erlauben würde. Das in Art. 14 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG; SR\n431.01) geregelte Statistikgeheimnis gehe dem Zugangsanspruch nach Öffentlichkeitsgesetz\nvor (Art. 4 Bst. a BGÖ).\n3. Am 31. Mai 2018 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen\nDatenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein und machte geltend, es sei von\ngrossem öffentlichem Interesse, auf noch detailliertere Zahlen als die bereits publizierte\nAufschlüsselung nach Kantonen zurückgreifen zu können.\n4. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den\nEingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BFS dazu auf, die betroffenen\nDokumente und bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n5. Am 14. Juni 2018 reichte das BFS die geforderten Unterlagen ein.\n6. Am 23. August 2018 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht\neinigen konnten.\n7. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BFS sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n8. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BFS ein. Dieses\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer\nan einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags\nberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache\nSchriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der\nBehörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n9. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}