Gemäss dieser Bestimmung ist ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. 21. Wurde ein Gesuch bei einer Behörde eingereicht, die nicht Urheberin oder Hauptadressatin des verlangten Dokumentes ist, so obliegt es der angefragten Behörde, das Gesuch von Amtes wegen der zuständigen Behörde weiterzuleiten.3 Folglich empfiehlt der Beauftragte dem BAKOM, dieses Zugangsgesuch – soweit dieses den Punkt 3) betrifft – an das VBS zur Bearbeitung weiterzuleiten.