23 BGÖ ohnehin nicht dem zeitlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes unterstehen und es bestünde kein Anspruch auf Zugang gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ. 19. Im Ergebnis hat das BAKOM glaubwürdig vorgebracht, dass es hinsichtlich der Begehren 1) und 2) sowie 4) – 7) über keine amtlichen Dokumente gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ verfügt. 20. Was den Punkt 3) seines Zugangsgesuchs anbelangt (alle Akten sowie die Leistungsvereinbarung mit dem VBS, welche den Zugriff des BAKOM auf Anlagen des VBS umfassen), wurde der Antragsteller vom BAKOM mit Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 BGÖ ans VBS verwiesen.