Demnach verfügt das BAKOM aus nachvollziehbaren Gründen über keine amtlichen Dokumente mit den vom Antragsteller gewünschten Informationen. Ob allenfalls, wie vom Antragsteller angenommen, entsprechende Dokumente existieren, welche vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes erstellt worden sind, ist vorliegend nicht von Belang. Solche Dokumente würden – falls es sie überhaupt gibt – aufgrund von Art. 23 BGÖ ohnehin nicht dem zeitlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes unterstehen und es bestünde kein Anspruch auf Zugang gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ. 19.