Diesen Standpunkt wiederholte das BAKOM auch in seiner Stellungnahme an den Beauftragten. 18. Die Vorbringen des BAKOM sind für den Beauftragten glaubhaft und es ist davon auszugehen, dass sich das BAKOM bei seinen Tätigkeiten an den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hält. Die als «Indizien» bezeichneten Ausführungen des Antragstellers zu den seiner Vermutung nach unwahren Angaben des BAKOM vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Demnach verfügt das BAKOM aus nachvollziehbaren Gründen über keine amtlichen Dokumente mit den vom Antragsteller gewünschten Informationen.