Stellungnahme des BAKOM nach Art. 12 Abs. 4 BGÖ vorlag. Folglich äussert sich der Beauftragte nachfolgend ausschliesslich zu den mit Zugangsgesuch vom 30. Oktober 2018 gestellten Einsichtsbegehren 1) – 7). Der Punkt 8) wurde nach Aussage des Antragstellers zufriedenstellend beantwortet, weshalb dieser nicht mehr Gegenstand dieses Schlichtungsverfahrens ist. 16. Gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen oder von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.