Demgegenüber war die am 28. November 2018 eingereichte und vom Antragsteller als «Präzisierung» und «Erweiterung» seines Zugangsgesuchs vom 30. Oktober 2018 bezeichnete Eingabe (vgl. Ziffer 3) – welche aus Sicht des Beauftragten als neues Zugangsgesuch zu qualifizieren ist, da Zugang zu anderen Informationen verlangt wird – bis anhin noch nicht Gegenstand eines Schlichtungsantrages. Das neue Zugangsgesuch vom 28. November 2018 konnte insbesondere nicht bereits «vorsorglich» Teil des hier relevanten Schlichtungsantrages sein, da im Zeitpunkt von dessen Einreichung noch keine abschliessende