13. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2 14. Angesichts der verschiedenen, sich teilweise zeitlich überschneidenden Eingaben und Anfragen des Antragstellers beim BAKOM sowie dem Beauftragten ist in einem ersten Schritt auf den Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens und dieser Empfehlung einzugehen. 15.