Dieser Umstand sei ihm vom BAKOM zu bestätigen. 9. Am 7. Januar 2019 reichte das BAKOM dem Beauftragten die Korrespondenz mit dem Antragsteller und eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin wiederholte das BAKOM seine Aussage, wonach in Bezug auf das Zugangsgesuch vom 30. Oktober 2018 keine Dokumente vorhanden seien. Betreffend die Frage 3) sei das VBS zuständige Behörde im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BGÖ. 10. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BAKOM sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.