10 Abs. 1 BGÖ verwies das BAKOM den Antragsteller an das VBS, da dieses für die Erstellung entsprechender Dokumente verantwortlich gewesen sei. 7. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 gelangte der Antragsteller erneut an das BAKOM. Zum einen bezeichnete er die Antwort des BAKOM auf seine Frage 3) als irreführend. So habe das BAKOM nicht bloss Zugriff auf eine Kurzwellen-Antenne des VBS, sondern auf mehrere Kurzwellen-Peilanlagen. Dies habe ihm das BAKOM zu bestätigen. Zum anderen kam er der Aufforderung des BAKOM vom 11. Dezember 2018 nach und ging weiter auf sein Zugangsgesuch vom 28. November 2018 ein.