Der Hinweis des BAKOM auf das Datum des Inkrafttretens des Öffentlichkeitsgesetzes lasse vermuten, dass sehr wohl entsprechende Akten vorliegen müssten. Er bat zudem den Beauftragten, mit einer Schlichtungsverhandlung zuzuwarten, bis die Antworten des BAKOM auf seine Frage 3) sowie zu seinem neuen Einsichtsbegehren vom 28. November 2018 vorlägen. 5. Am 11. Dezember 2018 forderte das BAKOM den Antragsteller auf, sein Zugangsgesuch vom 28. November 2018 (vgl. Ziff. 3) hinreichend zu präzisieren (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]).