12 Abs. 2 BGÖ). 3. Daraufhin reichte der Antragsteller am 28. November 2018 beim BAKOM ein weiteres Zugangsgesuch mit vier Fragen A.) – D.) zu allfälligen finanziellen Entschädigungen zwischen dem BAKOM und dem VBS ein. Er bezeichnete dabei zwei Fragen als «Erweiterung» und zwei Fragen als «Präzisierung» seines Zugangsgesuchs vom 30. Oktober 2018 (vgl. Ziff. 1). 4. Am 10. Dezember 2018 reichte der Antragsteller in Bezug auf sein Zugangsgesuch vom 30. Oktober 2018 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.