2. Am 22. November 2018 nahm das BAKOM zu den einzelnen Punkten des Zugangsgesuchs Stellung. Einleitend wies es darauf hin, dass sich die Tätigkeit jeder Verwaltungseinheit auf eine Rechtsgrundlage stütze. Zudem machte es den Antragsteller darauf aufmerksam, dass das Öffentlichkeitsgesetz nur für Dokumente gelte, die nach dessen Inkrafttreten am 1. Juli 2006 von der Behörde erstellt oder empfangen worden sind (Art. 23 BGÖ). In materieller Hinsicht führte das BAKOM aus, dass in Bezug auf die Punkte 1) und 2) sowie 4) – 7) keine entsprechenden Dokumente existierten, da solche Leistungsvereinbarungen, Aufträge und Zugriffe nicht bestünden.