{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-02-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-BAKOM-II-_2019-02-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/9qI4UV2oEctQ/Empfehlung%20BAKOM%20II%20vom%2011.02.2019.pdf", "Checksum": "94a82cf3147c6c3f8435cc5dacfe1cbd"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Empfehlung BAKOM II vom 11.02.2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.02.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.02.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.02.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. Februar 2019: BAKOM / Inlandaufklärung"}], "ScrapyJob": "446973/66/2019", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:26:50", "Checksum": "25ba226a4f833c36b76c509ca5360bfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.02.2019\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. Februar 2019: BAKOM / Inlandaufklärung\n\n 3/5\nstammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe\nbetrifft (Bst. c).\n17. Gemäss den Ausführungen des BAKOM gegenüber dem Antragsteller liegen keine Dokumente\nentsprechend dem Zugangsgesuch vom 30. Oktober 2018 vor. Dies weil das BAKOM keine\nVereinbarung im Bereich der Inlandaufklärung eingegangen sei und auch keine Aufträge dazu\nvom VBS oder anderer externer Stellen erhalten habe (Punkt 1). Weiter habe das VBS keinen\nZugriff auf das BAKOM-Monitoringsystem (Punkt 2). Das BAKOM habe zudem keine Aufträge\nvon externen Bundesstellen bezüglich Spionageabwehr erhalten (Punkt 4). Ebenso wenig habe\nes Aufträge für das Abhören des Botschaftsfunks erhalten (Punkt 5) oder für andere\nBundesstellen Überwachungen bestimmter Fluggesellschaften durchgeführt (Punkt 6).\nSchliesslich habe das BAKOM auch keinen Zugriff auf das militärische HF-Peilsystem der\nSchweizer Luftwaffe (Punkt 7). Das BAKOM stütze sich bei seiner Verwaltungstätigkeit auf die\neinschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere das Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10).\nDiesen Standpunkt wiederholte das BAKOM auch in seiner Stellungnahme an den\nBeauftragten.\n18. Die Vorbringen des BAKOM sind für den Beauftragten glaubhaft und es ist davon auszugehen,\ndass sich das BAKOM bei seinen Tätigkeiten an den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hält.\nDie als «Indizien» bezeichneten Ausführungen des Antragstellers zu den seiner Vermutung\nnach unwahren Angaben des BAKOM vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.\nDemnach verfügt das BAKOM aus nachvollziehbaren Gründen über keine amtlichen\nDokumente mit den vom Antragsteller gewünschten Informationen. Ob allenfalls, wie vom\nAntragsteller angenommen, entsprechende Dokumente existieren, welche vor Inkrafttreten des\nÖffentlichkeitsgesetzes erstellt worden sind, ist vorliegend nicht von Belang. Solche Dokumente\nwürden – falls es sie überhaupt gibt – aufgrund von Art. 23 BGÖ ohnehin nicht dem zeitlichen\nGeltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes unterstehen und es bestünde kein Anspruch auf\nZugang gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ.\n19. Im Ergebnis hat das BAKOM glaubwürdig vorgebracht, dass es hinsichtlich der Begehren 1)\nund 2) sowie 4) – 7) über keine amtlichen Dokumente gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ verfügt.\n20. Was den Punkt 3) seines Zugangsgesuchs anbelangt (alle Akten sowie die\nLeistungsvereinbarung mit dem VBS, welche den Zugriff des BAKOM auf Anlagen des VBS\numfassen), wurde der Antragsteller vom BAKOM mit Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 BGÖ ans VBS\nverwiesen. Gemäss dieser Bestimmung ist ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten\nan die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz\nunterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.\n21. Wurde ein Gesuch bei einer Behörde eingereicht, die nicht Urheberin oder Hauptadressatin des\nverlangten Dokumentes ist, so obliegt es der angefragten Behörde, das Gesuch von Amtes\nwegen der zuständigen Behörde weiterzuleiten.3 Folglich empfiehlt der Beauftragte dem\nBAKOM, dieses Zugangsgesuch – soweit dieses den Punkt 3) betrifft – an das VBS zur\nBearbeitung weiterzuleiten.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n22. Das Bundesamt für Kommunikation hält mangels vorhandener Dokumente an seinem\nabschlägigen Bescheid fest. Das Bundesamt für Kommunikation leitet das Zugangsgesuch zur\n\n3\nBBl 2003 2019\n\n4/5\nBearbeitung an das VBS weiter, soweit es dieses betrifft.\n23. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt\nfür Kommunikation den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er\nmit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n24. Das Bundesamt für Kommunikation erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht\neinverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n25. Das Bundesamt für Kommunikation erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser\nEmpfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung\n(Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n26. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13\nAbs. 3 VBGÖ).\n27. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nBundesamt für Kommunikation BAKOM\nZukunftstrasse 44\n2501 Biel/Bienne\n\nReto Ammann\n\n5/5\n"}