{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-02-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-BAKOM-II-_2019-02-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/9qI4UV2oEctQ/Empfehlung%20BAKOM%20II%20vom%2011.02.2019.pdf", "Checksum": "94a82cf3147c6c3f8435cc5dacfe1cbd"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung BAKOM II vom 11.02.2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.02.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.02.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.02.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. 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Er bezeichnete dabei zwei Fragen als «Erweiterung» und zwei\nFragen als «Präzisierung» seines Zugangsgesuchs vom 30. Oktober 2018 (vgl. Ziff. 1).\n4. Am 10. Dezember 2018 reichte der Antragsteller in Bezug auf sein Zugangsgesuch vom\n30. Oktober 2018 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin hielt er einleitend fest, dass die Frage 8)\nzufriedenstellend beantwortet worden sei. Im Übrigen halte er die Aussage des BAKOM, dass\nbetreffend Fragen 1) und 2) sowie 4) – 7) keine Dokumente existierten, für unglaubwürdig. Der\nHinweis des BAKOM auf das Datum des Inkrafttretens des Öffentlichkeitsgesetzes lasse\nvermuten, dass sehr wohl entsprechende Akten vorliegen müssten. Er bat zudem den\nBeauftragten, mit einer Schlichtungsverhandlung zuzuwarten, bis die Antworten des BAKOM\nauf seine Frage 3) sowie zu seinem neuen Einsichtsbegehren vom 28. November 2018\nvorlägen.\n5. Am 11. Dezember 2018 forderte das BAKOM den Antragsteller auf, sein Zugangsgesuch vom\n28. November 2018 (vgl. Ziff. 3) hinreichend zu präzisieren (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über\ndas Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]).\nÜberdies teilte das BAKOM ihm mit, dass es für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs\nvoraussichtlich Gebühren verlangen werde.\n6. Am 12. Dezember 2018 nahm das BAKOM gegenüber dem Antragsteller sodann auch noch zu\ndessen Frage 3) gemäss Zugangsgesuch vom 30. Oktober 2018 Stellung. Es bestätigte ihm,\ndass das BAKOM Zugriff auf eine Kurzwellen-Antenne des VBS habe. Unter Hinweis auf die\nZuständigkeitsregel von Art. 10 Abs. 1 BGÖ verwies das BAKOM den Antragsteller an das\nVBS, da dieses für die Erstellung entsprechender Dokumente verantwortlich gewesen sei.\n7. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 gelangte der Antragsteller erneut an das BAKOM. Zum\neinen bezeichnete er die Antwort des BAKOM auf seine Frage 3) als irreführend. So habe das\nBAKOM nicht bloss Zugriff auf eine Kurzwellen-Antenne des VBS, sondern auf mehrere\nKurzwellen-Peilanlagen. Dies habe ihm das BAKOM zu bestätigen. Zum anderen kam er der\nAufforderung des BAKOM vom 11. Dezember 2018 nach und ging weiter auf sein\nZugangsgesuch vom 28. November 2018 ein.\n8. Am 18. Dezember 2018 wandte sich der Antragsteller mit einer als «Update zum\nSchlichtungsverfahren BAKOM» bezeichneten E-Mail an den Beauftragten und machte geltend,\ndass es sich bei der Antwort des BAKOM auf seine Frage 3) um eine «Täuschung» handle. Es\nsei absolut zwingend, dass das BAKOM nicht nur Zugriff auf eine einzige Anlage des VBS\nhabe, sondern auf alle vier vorhandenen Peilanlagen. Dieser Umstand sei ihm vom BAKOM zu\nbestätigen.\n9. Am 7. Januar 2019 reichte das BAKOM dem Beauftragten die Korrespondenz mit dem\nAntragsteller und eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin wiederholte das BAKOM seine\nAussage, wonach in Bezug auf das Zugangsgesuch vom 30. Oktober 2018 keine Dokumente\nvorhanden seien. Betreffend die Frage 3) sei das VBS zuständige Behörde im Sinne von Art. 10\nAbs. 1 BGÖ.\n10. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BAKOM sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\n2/5\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n11. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BAKOM ein. Dieses\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten bzw. verwies ihn an eine andere\nBehörde. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren\nzur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der\nSchlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert\n20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht\n(Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n12. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}