{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-02-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-BAKOM-II-_2019-02-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/9qI4UV2oEctQ/Empfehlung%20BAKOM%20II%20vom%2011.02.2019.pdf", "Checksum": "94a82cf3147c6c3f8435cc5dacfe1cbd"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung BAKOM II vom 11.02.2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.02.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.02.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.02.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. Februar 2019: BAKOM / Inlandaufklärung"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:23:33", "Checksum": "ba6717c6af279e8f08f5edded62c6b86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.02.2019\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. Februar 2019: BAKOM / Inlandaufklärung\n\n Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nBern, 11. Februar 2019\n\nEmpfehlung\nnach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes\n\nim Schlichtungsverfahren zwischen\n\nX\n(Antragsteller)\n\nund\n\nBundesamt für Kommunikation BAKOM\n\nI. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:\n\n1. Der Antragsteller (Privatperson) gelangte am 30. Oktober 2018 gestützt auf das Bundesgesetz\nüber das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) mit acht\nFragestellungen an das Bundesamt für Kommunikation BAKOM und ersuchte um Zugang zu\nfolgenden Informationen:\n1) Alle Akten und Leistungsvereinbarungen zu Aufträgen des VBS und anderer externer\nStellen an das BAKOM, welche die Inlandaufklärung innerhalb der Schweiz dokumentieren.\n2) Die Leistungsvereinbarung, welche den Zugriff des VBS auf das BAKOM-Monitoring-\nsystem regelt bzw. beinhaltet.\n3) Alle Akten sowie die Leistungsvereinbarung mit dem VBS, welche den Zugriff des BAKOM\nauf Anlagen des VBS umfassen.\n4) Alle Akten, welche Aufträge externer Bundesstellen an das BAKOM bezüglich\nSpionageabwehr umfassen.\n5) Alle Akten, welche Aufträge externer Stellen an das BAKOM bezüglich Botschaftsfunk\nregeln.\n6) Akten, welche belegen, dass das BAKOM die Frequenzen bestimmter Fluggesellschaften\nfür andere Bundesstellen überwacht.\n7) Alle Akten sowie die Leistungsvereinbarungen, welche den Zugriff des BAKOM auf das\nmilitärische Peilsystem der Schweizer Luftwaffe umfassen.\n8) Alle Akten, welche belegen, dass die BAKOM Mitarbeitenden des Radiomonitorings über\neine Personensicherheitsprüfung verfügen müssen.\n2. Am 22. November 2018 nahm das BAKOM zu den einzelnen Punkten des Zugangsgesuchs\nStellung. Einleitend wies es darauf hin, dass sich die Tätigkeit jeder Verwaltungseinheit auf eine\nRechtsgrundlage stütze. Zudem machte es den Antragsteller darauf aufmerksam, dass das\nÖffentlichkeitsgesetz nur für Dokumente gelte, die nach dessen Inkrafttreten am 1. Juli 2006\nvon der Behörde erstellt oder empfangen worden sind (Art. 23 BGÖ). In materieller Hinsicht\nführte das BAKOM aus, dass in Bezug auf die Punkte 1) und 2) sowie 4) – 7) keine\nentsprechenden Dokumente existierten, da solche Leistungsvereinbarungen, Aufträge und\nZugriffe nicht bestünden. Betreffend den Punkt 8) bestätigte das BAKOM dem Antragsteller,\ndass Mitarbeiter mit der Funktion «Radiomonitoring» einer Personensicherheitsprüfung\n\n"}