die Anforderungen des Bundesgerichts für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ für diese Dokumente (oder Teile davon) erfüllt sind. Das Öffentlichkeitsgesetz findet somit auf die betroffenen Abrechnungen Anwendung. 24. Fast alle betroffenen Dokumente enthalten Personendaten. Mehrheitlich handelt es sich um Daten natürlicher Personen, vereinzelt aber auch um Daten juristischer Personen. Gewisse Daten natürlicher Personen sind nach Ansicht des Beauftragten als «besonders schützenswerte Personendaten» im Sinne von Art. 3 Bst. c aDSG zu qualifizieren.