20) stehen. Der Beauftragte schliesst nicht aus, dass bestimmte in den Abrechnungen enthaltene Informationen ein hängiges Strafverfahren betreffen könnten, weist aber darauf hin, dass Abrechnungen betreffend durchgeführte Tätigkeiten im Rahmen der betroffenen Aufträge kaum Eingang in Strafverfahrensakten im engeren Sinn finden können. Der Beauftragte stellt fest, dass die AB-BA den für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ erforderlichen engen Zusammenhang zu einem hängigen Strafverfahren entsprechend des hiervor Ausgeführten (Ziff.