BGÖ betreffen. 22. Die AB-BA macht andauernde Strafverfahren geltend, belegt indessen im Schlichtungsverfahren nicht, dass solche bzw. welche tatsächlich eröffnet worden sind. Sie vermochte bisher nicht aufzuzeigen, dass überhaupt und welche der betroffenen Dokumente inwieweit im Zusammenhang mit einem konkreten hängigen Strafverfahren gemäss dem oben erwähnten Urteil (Ziff. 20) stehen.