trouver dans le dossier de procédure au sens large ».7 21. Die AB-BA identifiziert in den «Abrechnungen der mandatierten Personen» Dokumente bzw. darin enthaltene Informationen, für welche das Öffentlichkeitsgesetz nicht gelten soll. Dabei präzisiert sie nicht, ob sich diese Aussage auf die Abrechnungen aller beauftragten Personen oder ausschliesslich auf die Abrechnungen der ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bezieht. Zu klären ist, ob diese Dokumente Strafverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ betreffen.