17. Die AB-BA stellt sich weiter auf den Standpunkt, bei der Ernennung ausserordentlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte handle es sich um eine «ergänzende Verfahrensvorschrift, ausserhalb der eigentlichen Aufsichtstätigkeit der AB-BA». Sie erklärt jedoch nicht, inwieweit sich diese Aufgabe ausserhalb ihrer «eigentlichen» Aufsichtsaufgaben befindet.