Von einem Ausschluss der übrigen Tätigkeit der AB-BA aus dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ist in diesem Schreiben nicht die Rede. Im Übrigen gibt es keine Hinweise dafür, dass der Beauftragte sich in diesem Sinne äussern wollte. Gegen eine solche Interpretation des Schreibens des Beauftragten spricht schliesslich die Tatsache, dass der Beauftragte in seinem gesamten Tätigkeitsbereich dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt ist. 17.