a BGÖ falle. Da die Kernaufgabe der AB-BA in der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft besteht, zog der Beauftragte in seiner Prüfung der Frage eine Analogie zu seiner Tätigkeit als Aufsichtsorgan im Bereich des Datenschutzes. Der Beauftragte kam zum Schluss, dass dieser Vergleich darauf hinzudeuten scheint, dass die AB-BA in ihrer Aufsichtstätigkeit ebenfalls in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen könnte. Von einem Ausschluss der übrigen Tätigkeit der AB-BA aus dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ist in diesem Schreiben nicht die Rede.