36 Abs. 3 BV). […] Die einzelnen vom Einsichtsgesuch betroffenen Personen müssen selber bestimmen können, ob und wie personenbezogene Informationen über sich gegenüber dem Gesuchsteller offengelegt werden.» Gemäss der AB-BA führe die Schwärzung der Personendaten in den Verträgen und Abrechnungen dazu, «dass die Einsicht durch den Gesuchsteller im Generellen zwecklos wird, weshalb die Einsicht ganz verweigert wird. Gleiches gilt für den Kommunikationsbereich. Gemäss Art. 6 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (VBGÖ;