Hilfspersonen) an die Parlamentsdienste zu wenden. In Bezug auf die restlichen verlangten Dokumente verweigerte die AB-BA den Zugang und stellte sich auf den Standpunkt, sie sei für die entsprechende Tätigkeit vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nicht erfasst: «[G]emäss Art. 67 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) [ernennt die AB-BA] ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte […] bzw. [bezeichnet] Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Bundesanwaltschaft.