{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-02-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-AB-BA-vom_2024-02-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3QoCILfSS44B/Empfehlung%20AB-BA%20vom%209.2.2024%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "1778e1670891c7954f7ddcce0e7dce07"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Empfehlung AB-BA vom 9.2.2024 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 09.02.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. Februar 2024: AB-BA / Dokumente i.Z.m. der Einsetzung von externen Dienstleistern"}], "ScrapyJob": "446973/66/2019", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:20:15", "Checksum": "7427c575c2065561d007afc9e969011f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.02.2024\nRegeste:\nEmpfehlung vom 9. Februar 2024: AB-BA / Dokumente i.Z.m. der Einsetzung von externen Dienstleistern\n\n 7/9\nkönnen. Demzufolge sind Anhörungen der jeweilig der betroffenen Dritten nachzuholen. Erst mit\nden Ergebnissen dieser Anhörungen ist die AB-BA in der Lage, die in Art. 19 Abs. 1bis aDSG\nvorgesehene Interessenabwägung durchzuführen und den Zugang zu den jeweiligen\nPersonendaten zu beurteilen. Ob bestimmte Personendaten in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ\neingeschwärzt werden können, muss ebenfalls von der AB-BA abgeklärt werden (Ziff. 28).\n35. Aufgrund des Beschleunigungsgebots21 und aus verfahrensökonomischen Gründen empfiehlt der\nBeauftragte der AB-BA, nach der Durchführung der Anhörung direkt eine Verfügung im Sinne von\nArt. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,\nVwVG; SR 172.021) zu erlassen, sofern der Zugang zu den Dokumenten gemäss Ziffer 5\neingeschränkt wird. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt es nach der Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts, dass betroffene Dritte vor Erlass der Verfügung zumindest\neinmal Gelegenheit erhalten, sich zur Sache zu äussern22 und im Rahmen einer entsprechenden\nStellungnahme im Verfügungsverfahren allenfalls vorhandene private Interessen geltend machen\nkönnen.\n36. Zwischenfazit: Für die Beurteilung der Zugänglichkeit von Personendaten führt die AB-BA eine\nAnhörung der betroffenen Dritten durch und gewährt den Zugang nach der Massgabe des\nÖffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung. Es wird der AB-BA überlassen, allenfalls mit\ndem Antragsteller vorgängig abzuklären, ob gewisse Personendaten in Anwendung von Art. 9\nAbs. 1 BGÖ anonymisiert werden können.\n37. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte somit zu folgendem Ergebnis:\n- Die AB-BA fällt in ihrer gesamten Tätigkeit unter den persönlichen Geltungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes;\n- Das Öffentlichkeitsgesetz findet auch auf die eingeforderten Abrechnungen der beauftragten\nPersonen Anwendung, da die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ bis anhin nicht\nnachvollziehbar dargelegt gemacht wurde;\n- Für die Beurteilung der Zugänglichkeit von Personendaten führt die AB-BA eine Anhörung der\nbetroffenen Dritten durch und gewährt den Zugang nach den Vorgaben des\nÖffentlichkeitsgesetztes. Sie hält eine Beschränkung des Zugangs direkt in einer Verfügung\nnach Art. 5 VwVG fest. Die AB-BA klärt mit dem Antragsteller vorgängig, ob Personendaten in\nAnwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ anonymisiert werden können.\n\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n38. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft fällt für ihre gesamte Tätigkeit in den\npersönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes.\n39. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft gewährt nach vorgängiger Anhörung der\nbetroffenen Dritten den Zugang zu den in Ziffer 5 aufgeführten Dokumente gemäss den Vorgaben\ndes Öffentlichkeitsgesetzes. Sie klärt allenfalls mit dem Antragsteller vorgängig, ob\nPersonendaten in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ anonymisiert werden können. Sie hält eine\nBeschränkung des Zugangs direkt in einer Verfügung nach Art. 5 VwVG fest.\n40. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der\nAufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG\nverlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n41. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der\nEmpfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n\n21 BBl 2003 2023; FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 11, Rz. 18.\n22 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.4.\n\n8/9\n42. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach\nEmpfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung\n(Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n43. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3\nVBGÖ).\n44. Die Empfehlung wird eröffnet:\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nAufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft\n3003 Bern\n\nAdrian Lobsiger Alessandra Prinz\nEidgenössischer Datenschutz- und Juristin Direktionsbereich\nÖffentlichkeitsbeauftragter Öffentlichkeitsprinzip\n\n9/9\n"}