{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-02-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-AB-BA-vom_2024-02-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3QoCILfSS44B/Empfehlung%20AB-BA%20vom%209.2.2024%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "1778e1670891c7954f7ddcce0e7dce07"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung AB-BA vom 9.2.2024 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 09.02.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. 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Februar 2024: AB-BA / Dokumente i.Z.m. der Einsetzung von externen Dienstleistern\n\n 6/9\neinem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn\ndie Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem\nSchutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder\nwenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden\nkönnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder\nfaktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). In diesem\nZusammenhang ist zu erwähnen, dass die vorliegend betroffenen Beauftragten\n(ausserordentliche Staatsanwältinnen und Anwälte, juristische Hilfspersonen sowie\nKommunikationsberaterinnen und Kommunikationsberater) mit der AB-BA in einem\nAuftragsverhältnis stehen oder gestanden haben.\n31. Schliesslich stellt die AB-BA in diesem Zusammenhang fest, dass sie «dem sonstigen generellen\nöffentlichen Interesse […] nach[kommt], indem sie in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht\nInformationen über die Ernennung von ausserordentlichen Staatsanwältinnen und\nStaatsanwälten, die Anzahl Verfahren sowie über ihren Aufwand publiziert.» Der Beauftragte weist\ndarauf hin, dass es sich bei der Veröffentlichung des jährlichen Tätigkeitsberichtes um eine aktive\nInformation handelt, welche die vom Antragsteller verlangten Information kaum enthält. Die aktive\nInformation unterscheidet sich von der Information auf Anfrage (passive Information), indem das\nRecht auf bestimmte Informationen nur auf Antrag einer Person geprüft wird und nach dem\nÖffentlichkeitsgesetz beurteilt wird.17 Bei der passiven Information bestimmt die gesuchstellende\nPerson den Umfang und den Inhalt der verlangten Information, welche somit nicht im Ermessen\nder Behörde liegen.\n32. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der in Frage stehenden Daten,\nder Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der\nBekanntgabe zu erfolgen.18 Hinsichtlich der Funktion und Stellung der betroffenen Person ist zu\nunterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in\nhöheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten\nDritten. Die von der AB-BA identifizierten Dokumente enthalten unter anderem die Namen von\nMitarbeitenden der AB-BA. Verwaltungsangestellte können im Zusammenhang mit ihrer\nöffentlichen Funktion ihren Privatsphärenschutz nicht im gleichen Masse geltend machen wie\nprivate Dritte. Es ist jedoch auch innerhalb der Verwaltungsangestellten zwischen höheren\nFührungspersonen und hierarchisch nachrangigem Behördenpersonal zu unterscheiden.\nVerwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich unter Umständen auch die\nBekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Hierarchisch\nnachgeordnete Verwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen, dass bekannt\nwird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig war.\nVorliegend ist schliesslich zu beachten, dass einige der in Frage stehenden Personendaten\njuristische Personen betreffen, bei welchen die Schutzbedürftigkeit von Personendaten\nnaturgemäss geringer ist als bei natürlichen Personen.19\n33. Allfällige private Interessen werden hauptsächlich mit der Durchführung einer Anhörung der\nbetroffenen Dritten in Erfahrung gebracht (Art. 11 BGÖ). Da die AB-BA die Offenlegung der\nPersonendaten nicht in Erwägung zog, hörte sie die betroffenen Dritten nicht an. Von der\nAnhörung darf gemäss Rechtsprechung unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen\nwerden: Erstens muss die vorläufige Interessenabwägung so klar zugunsten der Veröffentlichung\nausfallen, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, es gebe noch nicht erkannte private\nInteressen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Und zweitens muss die Durchführung\ndes Konsultationsrechts unverhältnismässig erscheinen, namentlich weil die Anhörung mit einem\n«bergrossen Aufwand» verbunden wäre.20\n34. Für den Beauftragten ist ersichtlich, dass vorliegend durchaus private Interessen bestehen,\nwelche die öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe bestimmter Personendaten überwiegen\n\n17 Mahon/Gonin, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 6, Rz 12-14.\n18 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n19 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.6.2.\n20 Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.4\n\n"}