{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-02-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-AB-BA-vom_2024-02-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3QoCILfSS44B/Empfehlung%20AB-BA%20vom%209.2.2024%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "1778e1670891c7954f7ddcce0e7dce07"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung AB-BA vom 9.2.2024 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 09.02.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. Februar 2024: AB-BA / Dokumente i.Z.m. der Einsetzung von externen Dienstleistern"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:56", "Checksum": "2925c9de1dcc55ad255e017d1e117c9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.02.2024\nRegeste:\nEmpfehlung vom 9. Februar 2024: AB-BA / Dokumente i.Z.m. der Einsetzung von externen Dienstleistern\n\n 5/9\n26. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn\ndurch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise\nkann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn\ndas öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten\nnach Möglichkeit zu anonymisieren. Dabei gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern\nist im Einzelfall zu beurteilen.10 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt\nist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.11 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen\nsogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein\nGesuchsteller explizit Zugang zu Daten von bestimmten Personen, welche somit nicht\nanonymisiert werden können, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 19 aDSG zu\nbeurteilen.\n27. Gegenüber dem Beauftragten bringt die AB-BA lediglich vor (Ziff. 5), «dass eine umfassende\nEinsichtnahme in die Verträge mit ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten\nsowie weiteren von der AB-BA mandatierten Privatpersonen [inklusiv den\nKommunikationsbereich] gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ ohne persönlichkeitsschützende\nMassnahmen deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt (Art. 13 Abs. 2 BV\ni. V. m. Art. 36 Abs. 3 BV).» Welche konkreten Personendaten betroffen sind und welche\nkonkreten privaten Interessen vorliegen könnten, wird nicht erläutert. Der Antragsteller seinerseits\nhat sich nicht dazu geäussert, ob und an welchen Personendaten er (besonders) interessiert ist\nresp. in welchem Umfang er auf den Zugang zu Personendaten verzichtet. Dies wäre mangels\nKenntnis des Umfangs und der Art der Dokumente auch kaum möglich gewesen.\n28. Somit stellt sich die Frage, ob die in den Dokumenten enthaltenen Personendaten zugänglich zu\nmachen sind. Soweit Daten von natürlichen und juristischen Personen nicht in Anwendung von\nArt. 9 Abs. 1 BGÖ anonymisiert werden können, ist das Zugangsgesuch gemäss Art. 9 Abs. 2\nBGÖ nach Art. 19 aDSG zu beurteilen. Relevant ist vorliegend Art. 19 Abs. 1bis aDSG.12 Demnach\ndürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das\nÖffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im\nZusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe\nein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich\nbereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.13 Die zweite\nVoraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der\nbetroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang\nzum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten).\n29. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist generell zu beachten, dass dem Interesse an der\nÖffentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt.14 Der Öffentlichkeitsgrundsatz\ndient der Transparenz der Verwaltung, soll das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen\nInstitutionen und ihr Funktionieren fördern und stellt ein zusätzliches, unmittelbares Instrument zur\nKontrolle der Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger dar (Art. 1 BGÖ). Weiter stärkt die\nBekanntgabe der verlangten Informationen die Glaubwürdigkeit der Kontrolltätigkeit der\nBehörde.15 Die Begründung der AB-BA, wonach kein öffentliches Interesse an den verlangten\nPersonendaten bestehet, weil «alle umstandslos der parlamentarischen Oberaufsicht zugänglich\nsind», erweist sich in Anbetracht dieser Ausführungen nach Ansicht des Beauftragten als\nunbeachtlich.\n30. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung können weitere besondere\nInformationsinteressen der Öffentlichkeit treten.16 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das\nöffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung\n\n10 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1.\n11 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f.\n12 Urteil des BVGer A-516/2022 vom 12. September 2023 E. 8.3.\n13 Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.1.1.\n14 BBl 2003 1973 f.; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4.\n15 Empfehlung EDÖB vom 11. Februar 2020: BLV / Pelzdeklaration, Ziff. 30.\n16 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.\n\n"}