{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-02-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-AB-BA-vom_2024-02-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3QoCILfSS44B/Empfehlung%20AB-BA%20vom%209.2.2024%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "1778e1670891c7954f7ddcce0e7dce07"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung AB-BA vom 9.2.2024 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 09.02.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. 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Februar 2024: AB-BA / Dokumente i.Z.m. der Einsetzung von externen Dienstleistern\n\n 4/9\nweiteren Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehen, aber keinen Eingang in die\nVerfahrensakten im engeren Sinn finden, grundsätzlich nach dem Öffentlichkeitsgesetz\nzugänglich.6 Das Bundesgericht hat im Rahmen der Anwendung von Art. 69 Abs. 2 der Convention\nintercantonale du 9 mai 2012 relative à la protection des données et à la transparence dans les\nCantons du Jura et de Neuchâtel (CPDT-June; RS/NE 150.30) über die Merkmale eines\nDokuments, das als Dokument im Sinne von Art. 69 Abs. 2 CPDT und Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ\ndefiniert werden kann, ebenso festgehalten: « Les termes «ayant trait» (art. 69 al. 2 CPDT-JUNE)\net «concernant» (art. 3 al. 1 LTrans) se comprennent ainsi comme visant des documents qui\nconcernent précisément la procédure au sens strict (actes qui émanent des autorités judiciaires\nou de poursuite ou qui ont été ordonnés par elles) et non ceux qui peuvent se trouver dans le\ndossier de procédure au sens large ».7\n21. Die AB-BA identifiziert in den «Abrechnungen der mandatierten Personen» Dokumente bzw. darin\nenthaltene Informationen, für welche das Öffentlichkeitsgesetz nicht gelten soll. Dabei präzisiert\nsie nicht, ob sich diese Aussage auf die Abrechnungen aller beauftragten Personen oder\nausschliesslich auf die Abrechnungen der ausserordentlichen Staatsanwältinnen und\nStaatsanwälte bezieht. Zu klären ist, ob diese Dokumente Strafverfahren im Sinne von Art. 3 Abs.\n1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ betreffen.\n22. Die AB-BA macht andauernde Strafverfahren geltend, belegt indessen im Schlichtungsverfahren\nnicht, dass solche bzw. welche tatsächlich eröffnet worden sind. Sie vermochte bisher nicht\naufzuzeigen, dass überhaupt und welche der betroffenen Dokumente inwieweit im\nZusammenhang mit einem konkreten hängigen Strafverfahren gemäss dem oben erwähnten\nUrteil (Ziff. 20) stehen. Der Beauftragte schliesst nicht aus, dass bestimmte in den Abrechnungen\nenthaltene Informationen ein hängiges Strafverfahren betreffen könnten, weist aber darauf hin,\ndass Abrechnungen betreffend durchgeführte Tätigkeiten im Rahmen der betroffenen Aufträge\nkaum Eingang in Strafverfahrensakten im engeren Sinn finden können. Der Beauftragte stellt fest,\ndass die AB-BA den für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ erforderlichen\nengen Zusammenhang zu einem hängigen Strafverfahren entsprechend des hiervor Ausgeführten\n(Ziff. 20) bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte\nnachvollziehbar dargelegt hat.\n23. Zwischenfazit: Für den Beauftragten ist im Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens nicht hinreichend\ndargetan, dass es sich bei den in den Abrechnungen enthaltenen Informationen um Dokumente\n(oder Teile davon) eines hängigen Strafverfahrens handelt resp. die Anforderungen des\nBundesgerichts für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ für diese Dokumente\n(oder Teile davon) erfüllt sind. Das Öffentlichkeitsgesetz findet somit auf die betroffenen\nAbrechnungen Anwendung.\n24. Fast alle betroffenen Dokumente enthalten Personendaten. Mehrheitlich handelt es sich um Daten\nnatürlicher Personen, vereinzelt aber auch um Daten juristischer Personen. Gewisse Daten\nnatürlicher Personen sind nach Ansicht des Beauftragten als «besonders schützenswerte\nPersonendaten» im Sinne von Art. 3 Bst. c aDSG zu qualifizieren.\n25. Personendaten dürfen nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht)\nwiedergutzumachende Nachteile für die betroffene Person zur Folge hat.8 Nicht jede Bekanntgabe\nvon Personendaten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische\nVerweigerung des Zugangs zu den ersuchten Dokumenten rechtfertigt. Die Gefahr einer\nernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen.\nMithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein.\nGeringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes\nprivates Interesse geltend zu machen. Ebenso wenig ist es ausreichend, wenn eine\nBeeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist.9\n\n6 BBl 2003 2008.\n7 Urteil des BGer 1C_367/2020 vom 12. Januar 2021 E. 3.4.\n8 Vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6054/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.1.3.1 1 [recte Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1].\n9 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n\n"}