{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-02-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-AB-BA-vom_2024-02-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3QoCILfSS44B/Empfehlung%20AB-BA%20vom%209.2.2024%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "1778e1670891c7954f7ddcce0e7dce07"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung AB-BA vom 9.2.2024 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 09.02.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. 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In Bezug auf die verlangten\nDokumente betreffend die Einsetzung von ausserordentlichen Bundesanwältinnen und\nBundesanwälten ist somit die AB-BA, wie sie selbst ausführt (Ziff. 2), nicht zuständig. Hier zu\nbeurteilen bleibt die Zugänglichkeit der gemäss Ziffer 5 eingereichten Dokumente.\n16. Zunächst ist zu prüfen, ob die Tätigkeit der AB-BA bei der Ernennung ausserordentlicher\nStaatsanwältinnen und Staatsanwälte vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst\nist. Die AB-BA vertritt die Auffassung, dass die AB-BA leidglich im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit\nvom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst ist. Ihr Vorbringen stützt\nsie auf ein Schreiben des Beauftragten, welches sich auf die von der AB-BA zuvor gestellte Frage\nbezieht, ob sie unter den Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ falle. Da die Kernaufgabe\nder AB-BA in der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft besteht, zog der Beauftragte in seiner\nPrüfung der Frage eine Analogie zu seiner Tätigkeit als Aufsichtsorgan im Bereich des\nDatenschutzes. Der Beauftragte kam zum Schluss, dass dieser Vergleich darauf hinzudeuten\nscheint, dass die AB-BA in ihrer Aufsichtstätigkeit ebenfalls in den Anwendungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes fallen könnte. Von einem Ausschluss der übrigen Tätigkeit der AB-BA aus\ndem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ist in diesem Schreiben nicht die Rede. Im\nÜbrigen gibt es keine Hinweise dafür, dass der Beauftragte sich in diesem Sinne äussern wollte.\nGegen eine solche Interpretation des Schreibens des Beauftragten spricht schliesslich die\nTatsache, dass der Beauftragte in seinem gesamten Tätigkeitsbereich dem Öffentlichkeitsgesetz\nunterstellt ist.\n17. Die AB-BA stellt sich weiter auf den Standpunkt, bei der Ernennung ausserordentlicher\nStaatsanwältinnen und Staatsanwälte handle es sich um eine «ergänzende Verfahrensvorschrift,\nausserhalb der eigentlichen Aufsichtstätigkeit der AB-BA». Sie erklärt jedoch nicht, inwieweit sich\ndiese Aufgabe ausserhalb ihrer «eigentlichen» Aufsichtsaufgaben befindet. Gemäss Art. 1 Abs. 2\ndes Reglements über die Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft (SR 173.712.243) übt diese\nim Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Fach- und Dienstaufsicht über die\nBundesanwaltschaft nach den Kriterien der Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit,\nZweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit aus. Zu diesem Zweck kann sie gemäss\nAbs. 3 Bst. c derselben Bestimmung ausserordentliche Staatsanwältinnen und ausserordentliche\nStaatsanwälte einsetzen. Somit bezeichnet die AB-BA selber in ihrem Reglement die Einsetzung\nvon ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten als Teil ihrer Aufsichtsaufgabe.\n18. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten fällt die AB-BA in ihrer gesamten Tätigkeit unter\nden persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ).\n19. Weiter vertritt die AB-BA gegenüber dem Beauftragten die Auffassung, dass, selbst bei ihrer\nUnterstellung unter das Öffentlichkeitsgesetz, Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ für die\n«eingeforderten Abrechnungen der mandatierten Personen» zur Anwendung käme (Ziff. 5).\n20. Nach dieser Bestimmung gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht für den Zugang zu amtlichen\nDokumenten «betreffend Strafverfahren». Der Zugang zu Dokumenten, die Teil der\nVerfahrensakten eines Strafverfahrens sind, wird in den entsprechenden Verfahrensgesetzen\ngeregelt.4 Nach überwiegender Ansicht ist bereits das polizeiliche Ermittlungsverfahren unter den\nBegriff des \"Strafverfahrens\" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ zu subsumieren.5\nAllerdings können nicht alle Informationen und Dokumente, welche einen Bezug zum\nStreitgegenstand eines Verfahrens aufweisen, als Dokumente eines Verfahrens qualifiziert\nwerden. Gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz sind Dokumente, die zwar in einem\n\n3 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.\n4 BBl 2003 1989.\n5 Urteil des BVGer A-4186/2015 vom 28. Januar 2016 E. 7.3.4.1 mit Hinweisen.\n\n"}