{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-02-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-AB-BA-vom_2024-02-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3QoCILfSS44B/Empfehlung%20AB-BA%20vom%209.2.2024%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "1778e1670891c7954f7ddcce0e7dce07"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung AB-BA vom 9.2.2024 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 09.02.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. Februar 2024: AB-BA / Dokumente i.Z.m. der Einsetzung von externen Dienstleistern"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:56", "Checksum": "2925c9de1dcc55ad255e017d1e117c9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.02.2024\nRegeste:\nEmpfehlung vom 9. Februar 2024: AB-BA / Dokumente i.Z.m. der Einsetzung von externen Dienstleistern\n\n 2/9\nStaatsanwältinnen und Staatsanwälte unter Einschluss der von dieser beigezogenen juristischen\nHilfspersonen.» In der Folge wurde das Schlichtungsverfahren sistiert.\n7. Mit Brief vom 20. Dezember 2023 teilte die AB-BA dem Antragsteller mit, sie könne «[dem]\nEinsichtsgesuch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht stattgeben». Sie vertritt weiterhin die\nAuffassung, sie sei als verwaltungsunabhängige Aufsichtsbehörde für die betroffenen Dokumente\ndem Öffentlichkeitsgesetz nicht unterstellt.\n8. Mit E-Mail vom 26. Dezember 2023 teilte der Antragsteller dem Beauftragten mit, er sei an einer\nEmpfehlung interessiert.\n9. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und der AB-BA sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n10. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der AB-BA ein. Diese\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an\neinem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags\nberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache\nSchriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde)\nbeim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n11. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n12. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020\n(Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) wurden der Schutz, die Bearbeitung und die Bekanntgabe\nvon Daten juristischer Personen aus dem Datenschutzgesetz ausgenommen. Deshalb sind im\nneuen Recht nur noch die Personendaten natürlicher Personen geschützt. Im revidierten Art. 9\nAbs. 2 BGÖ wird für den Zugang von Personendaten auf das Datenschutzgesetz (neu Art. 36\nDSG) verwiesen. In Bezug auf die Daten juristischer Personen verweist das Öffentlichkeitsgesetz\nneu auf Art. 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010).\n13. Angesichts der Tatsache, dass das revidierte Datenschutzgesetz während des vorliegenden\nSchlichtungsverfahrens in Kraft getreten ist, ist vorab zu klären, welche Rechtsgrundlage zur\nAnwendung gelangt: Der Gesetzgeber hat keine Übergangsbestimmungen für das Zugangs- und\nSchlichtungsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht2\nhatte kürzlich einen Fall zu beurteilen, bei welchem das neue Datenschutzgesetz während des\nhängigen Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist. Es weist darauf hin, dass die\nRechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines\nErlasses zu beurteilen ist, ausser das seither geänderte Recht sehe ausdrücklich eine andere\nOrdnung vor. «Es ist deshalb regelmässig auf das alte Recht abzustellen. Zu relativieren ist dieser\nNachwirkungsgrundsatz insofern, als für den Beschwerdeführer günstigeres Recht stets\nberücksichtigt werden soll und strengeres Recht dann, wenn zwingende Gründe für dessen\nsofortige Anwendung sprechen.» Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Tragweite der neuen\nBestimmungen gleich geblieben und das alte Recht anzuwenden ist. Aus diesen Gründen wendet\nder Beauftragte in diesem Schlichtungsverfahren die altrechtlichen Bestimmungen des\nÖffentlichkeits- und Datenschutzgesetzes an.\n\n1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003),\nBBl 2003 2024.\n2 Urteil des BVGer A-516/2022 vom 12. September 2023 E. 8.2.2 m.w.H.\n\n3/9\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}