{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-02-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-AB-BA-vom_2024-02-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3QoCILfSS44B/Empfehlung%20AB-BA%20vom%209.2.2024%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "1778e1670891c7954f7ddcce0e7dce07"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung AB-BA vom 9.2.2024 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 09.02.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. 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Dazu bat er die AB-BA die Gründe darzulegen, «weshalb Sie der Auffassung sind,\ndass die übrige Tätigkeit der AB-BA dem BGÖ nicht unterstellt sein sollte.»\n5. Mit Brief vom 11. Juli 2023 reichte die AB-BA die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme\nein. Als vom Zugangsgesuch erfasste Dokumente identifizierte sie die Dossiers betreffend\n- die Einsetzung von 15 ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten\n(Dienstleistungsverträge und zum Teil Nachträge dazu; monatliche Rechnungen und Rapports\nsowie Korrespondenz, wie z.B. Einsetzungsentscheide und Zwischenberichte);\n- vier vertragliche Beziehungen in juristischen Fragen, drei mit juristischen Hilfspersonen und\ndrei zur Mitarbeit Inspektionsbericht (Verträge, Rechnungen und Korrespondenz); und\n- drei vertragliche Beziehungen mit Kommunikationsspezialisten (Verträge, Rechnungen und\nKorrespondenz).\nIn ihrer Stellungnahme bekräftigte die AB-BA die Auffassung, wonach lediglich ihre\nAufsichtstätigkeit vom Öffentlichkeitsgesetz erfasst werde. Sie stützte ihren Standpunkt auf ein\nSchreiben des Beauftragten vom 19. März 2021, in welchem festgehalten wurde, dass «après un\nexamen sommaire de la question, le PFPDT considère que le fait […] semble indiquer que l’AS-\nMPC, dans le cadre [de] son activité de surveillance, pourrait elle-aussi entrer dans le champ\nd’application à raison de la personne de la LTrans.» Im vorliegenden Verfahren würden jedoch\n«keine Dokumente verlangt, die in die Aufsichtstätigkeit der AB-BA fallen. Vielmehr will der\nGesuchsteller Einsicht in Verträge und Abrechnungen sowie spezifische Korrespondenz mit\nPrivatpersonen und ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nehmen. Die AB-\nBA verbleibt bei ihrer Haltung, dass die eingeforderten Dokumente nicht in den Geltungsbereich\ndes BGÖ fallen.»\nSollte der Beauftragte den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes anders beurteilen, sei\ndurch «eine umfassende Einsichtnahme in die Verträge mit ausserordentlichen Staatsanwältinnen\nund Staatsanwälten sowie weiteren von der AB-BA mandatierten Privatpersonen gemäss Art. 7\nAbs. 2 BGÖ ohne persönlichkeitsschützende Massnahmen deren Grundrecht auf informationelle\nSelbstbestimmung verletzt (Art. 13 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). […] Die einzelnen vom\nEinsichtsgesuch betroffenen Personen müssen selber bestimmen können, ob und wie\npersonenbezogene Informationen über sich gegenüber dem Gesuchsteller offengelegt werden.»\nGemäss der AB-BA führe die Schwärzung der Personendaten in den Verträgen und\nAbrechnungen dazu, «dass die Einsicht durch den Gesuchsteller im Generellen zwecklos wird,\nweshalb die Einsicht ganz verweigert wird. Gleiches gilt für den Kommunikationsbereich. Gemäss\nArt. 6 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (VBGÖ; SR 152.31) besteht\nkein offensichtliches öffentliches Interesse an diesen spezifischen Informationen, die alle\numstandslos der parlamentarischen Oberaufsicht zugänglich sind. Dem sonstigen generellen\nöffentlichen Interesse kommt die AB-BA nach, indem sie in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht\nInformationen über die Ernennung von ausserordentlichen Staatsanwältinnen und\nStaatsanwälten, die Anzahl Verfahren sowie über ihren Aufwand publiziert.\nSchliesslich führte die AB-BA aus, dass, «[d]ie vom Gesuchsteller eingeforderten Abrechnungen\nder mandatierten Personen […] insbesondere im Bereich von geführten Strafverfahren wichtige\nund sensitive Hinweise auf noch andauernde Strafverfahren und Verfahrens- bzw.\nErmittlungsstrategien offenlegen [können]. Solche Informationen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a\nZiff. 2 BGÖ ohnehin vom Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen.»\n6. Am 30. Oktober 2023 fand eine Schlichtungssitzung statt, in welcher die Beteiligten Folgendes\nvereinbarten: «Die AB-BA prüft bis zum 10. Dezember 2023 den Zugang zu folgenden\nDokumenten/Informationen: 1. Vertragliche Vereinbarungen der AB-BA mit\nBeratungsdienstleistern zu Kommunikationsberatung unter Ausschluss von Gutachten, ab dem\nJahr 2021; und 2. Eine Liste der von der AB-BA eingesetzten ausserordentlichen\n\n"}