{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-02-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-AB-BA-vom_2024-02-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3QoCILfSS44B/Empfehlung%20AB-BA%20vom%209.2.2024%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "1778e1670891c7954f7ddcce0e7dce07"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung AB-BA vom 9.2.2024 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 09.02.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 09.02.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. Februar 2024: AB-BA / Dokumente i.Z.m. der Einsetzung von externen Dienstleistern"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:56", "Checksum": "2925c9de1dcc55ad255e017d1e117c9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.02.2024\nRegeste:\nEmpfehlung vom 9. Februar 2024: AB-BA / Dokumente i.Z.m. der Einsetzung von externen Dienstleistern\n\n Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nBern, 9. Februar 2024\n\nEmpfehlung\nnach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes\n\nim Schlichtungsverfahren zwischen\n\nX\n(Antragsteller)\n\nund\n\nAufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA\n\nI Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:\n\n1. Der Antragsteller (Journalist) hat am 26. April 2023 gestützt auf das Bundesgesetz über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) bei der\nAufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) um Zugang zu folgenden Dokumenten\nersucht: «Vereinbarungen, Verträge, Abrechnungen und Korrespondenz der AB-BA mit externen\nDienstleistern im Kommunikationsbereich und bei juristischen Fragen (Hilfspersonen,\nAusserordentliche Staatsanwälte und Bundesanwälte etc.) ab dem 2021.»\n2. Am 15. Mai 2023 verweigerte die AB-BA den Zugang. In Bezug auf die ausserordentlichen\nBundesanwälte teilte die AB-BA dem Antragsteller mit, dass die Kompetenz zu deren Ernennung\nausschliesslich der Bundesversammlung zustehe und bat ihn, sich dazu (und zu allfälligen\nHilfspersonen) an die Parlamentsdienste zu wenden. In Bezug auf die restlichen verlangten\nDokumente verweigerte die AB-BA den Zugang und stellte sich auf den Standpunkt, sie sei für die\nentsprechende Tätigkeit vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nicht erfasst:\n«[G]emäss Art. 67 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes\n(StBOG; SR 173.71) [ernennt die AB-BA] ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte\n[…] bzw. [bezeichnet] Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Bundesanwaltschaft. […] Die AB-\nBA ist im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hinsichtlich des Öffentlichkeitsprinzips grundsätzlich\ngleich einzustufen, wie eine dezentralisierte Verwaltungseinheit, die der Bundeskanzlei\nangegliedert ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Mit anderen Worten: Das BGÖ ist nur auf Dokumente\nanwendbar, welche die Aufsichtstätigkeit der AB-BA betreffen. Bei Art. 67 StBOG handelt es sich\nhingegen um eine ergänzende Verfahrensvorschrift, ausserhalb der eigentlichen Aufsichtstätigkeit\nder AB-BA. Die von Ihnen einverlangten Dokumente und Informationen […] sind somit nicht als\nDokumente einzustufen, die aus der Aufsichtstätigkeit der AB-BA stammen.»\n\n"}