18 bereits erwähnt, obliegt die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs der Behörde. Das VBS hat für die Abdeckung der Dienststelle keine Begründung angegeben. Für den Beauftragten ist vorliegend weder ein Anwendungsfall von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ gegeben noch ist die Anwendbarkeit einer anderen Ausnahmebestimmung des Öffentlichkeitsgesetzes ersichtlich. Der Beauftragte empfiehlt daher die Offenlegung der Bezeichnung der besagten Dienststelle. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: