Es begnügte sich mit dem blossen Hinweis auf die einschlägige Ausnahmebestimmung des Öffentlichkeitsgesetzes und es ist somit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Nach einer summarischen Prüfung erkennt der Beauftragte zudem keine konkreten Inhalte, an deren Geheimhaltung das VBS im Sinne der angerufenen Ausnahmebestimmung ein legitimes Interesse haben könnte. Demnach empfiehlt der Beauftrage, den Zugang zu diesen Passagen zu gewähren. 20. Das VBS hat weiter die interne Dienststelle nicht bekannt gegeben, welche die in Frage stehenden E-Mails erstellt hatte.