BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt mithin der Behörde. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.7 19. Im vorliegenden Sachverhalt hat sich das VBS über die Gründe dieser Einschwärzungen nicht geäussert. Es begnügte sich mit dem blossen Hinweis auf die einschlägige Ausnahmebestimmung des Öffentlichkeitsgesetzes und es ist somit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.