Zudem wurden die E-Mails nicht innerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeitenden und ihren Vorgesetzten ausgetauscht. Überdies erfolgte im Zugangsverfahren die Zustellung der teilgeschwärzten E-Mails an den Antragssteller in ausdrücklicher Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes. Damit hat das VBS zu jenem Zeitpunkt die Qualifikation der E-Mails als amtliche Dokumente nicht in Frage gestellt. Nach Ansicht des Beauftragten sind somit die beiden E-Mails als amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ zu qualifizieren.