oder Mitarbeitern und Vorgesetzten ausgetauscht werden.3 Die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz nennt als weitere Beispiele für Arbeitshilfsmittel Dispositionen, Kurzzusammenfassungen, mit Anmerkungen versehene Textentwürfe oder persönliche handschriftliche oder elektronische Aufzeichnungen auf einem amtlichen Dokument.4 15. Bei den vorliegenden E-Mails handelt es sich je um die Mitteilung des abschliessenden Standpunktes einer eigenständigen Dienststelle der Schweizer Armee zuhanden einer anderen (Armeestab) zwecks weiterer Bearbeitung des Geschäftes.