2/5 13. Vorab ist auf das Vorbringen des VBS im Schlichtungsverfahren einzugehen, wonach die E-Mails zum persönlichen Gebrauch bestimmte Arbeitshilfen darstellen und entsprechend der Zugang zu diesen Dokumenten auch vollständig verweigert werden dürfte (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ i. V. m. Art. 1 Abs. 3 BGÖ). 14. Als ein zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt nach Art. 1 Abs. 3