11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 12. Im Schlichtungsantrag rügt der Antragsteller bestimmte Einschwärzungen in den Dokumenten Nr. 4 und 11 (Ziff. 4). Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind somit diese gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ vorgenommenen Einschwärzungen und die Abdeckung der Dienststelle in den Dokumenten Nr. 4 und 11.