c BGÖ, Personennamen in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ und die Bezeichnung einer Dienststelle im VBS, welche einzelne der E-Mails erstellt hatte. Ferner erwähnte die Behörde in ihrer Stellungnahme drei Dokumente (E-Mail-Anhänge), wozu sie jedoch keinen Zugang gewährte, weil es sich um «nicht fertiggestellte Entwürfe» handle (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ). 4. Am 11. November 2018 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein. Er beantragte, dass ihm das VBS «die genaue Bezeichnung derjenigen Stelle im VBS offen legen muss, welche die EMails […] vom 13.09.18 und 21.09.18 erstellt hat.»