{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-8-2-2019-_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/IP4yp4uAouLF/Empfehlung%208.2.2019%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "bab4fda405068c504bffa887bd719133"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung 8.2.2019 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 08.02.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 08.02.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 08.02.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 8. Februar 2019: VBS / E-Mails an eine andere Behörde"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:23:53", "Checksum": "0dc35a5c279b862138586e1010cf225d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 08.02.2019\nRegeste:\nEmpfehlung vom 8. Februar 2019: VBS / E-Mails an eine andere Behörde\n\n 3/5\neintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht\nverweigert werden. Damit die Ausnahme wirksam wird, muss der Schaden «nach dem üblichen\nLauf der Dinge» mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten.6\n18. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare\ngesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die\nbetroffene Behörde hat die verlangte Auskunft zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen,\ndass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8\nBGÖ vorliegt oder Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die\nobjektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen\nDokumenten obliegt mithin der Behörde. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich\nzu gewähren.7\n19. Im vorliegenden Sachverhalt hat sich das VBS über die Gründe dieser Einschwärzungen nicht\ngeäussert. Es begnügte sich mit dem blossen Hinweis auf die einschlägige\nAusnahmebestimmung des Öffentlichkeitsgesetzes und es ist somit seiner Begründungspflicht\nnicht nachgekommen. Nach einer summarischen Prüfung erkennt der Beauftragte zudem keine\nkonkreten Inhalte, an deren Geheimhaltung das VBS im Sinne der angerufenen\nAusnahmebestimmung ein legitimes Interesse haben könnte. Demnach empfiehlt der\nBeauftrage, den Zugang zu diesen Passagen zu gewähren.\n20. Das VBS hat weiter die interne Dienststelle nicht bekannt gegeben, welche die in Frage\nstehenden E-Mails erstellt hatte. Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den\nAuftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ), damit\nBürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen\nsoll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die\nAkzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Zu diesem Zweck statuiert das\nÖffentlichkeitsgesetz das Prinzip der Öffentlichkeit und gewährt einen grundsätzlichen\nAnspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ).8 Eine\nZugangsverweigerung ist nur bei Vorliegen eines der im Öffentlichkeitsgesetz erwähnten\nAusnahmengründe zulässig. Wie in Ziff. 18 bereits erwähnt, obliegt die objektive Beweislast zur\nWiderlegung der Vermutung des freien Zugangs der Behörde. Das VBS hat für die Abdeckung\nder Dienststelle keine Begründung angegeben. Für den Beauftragten ist vorliegend weder ein\nAnwendungsfall von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ gegeben noch ist die Anwendbarkeit einer\nanderen Ausnahmebestimmung des Öffentlichkeitsgesetzes ersichtlich. Der Beauftragte\nempfiehlt daher die Offenlegung der Bezeichnung der besagten Dienststelle.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n21. Das VBS gewährt den Zugang zu den Inhalten der E-Mails Nr. 4 und 11 entsprechend den\nZiff. 19 und 20 und gibt die erwähnte Dienststelle bekannt.\n22. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim VBS den\nErlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung\nnicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n\n6\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28.3.2018, E. 4.2.1.\n7\nVgl. Urteil des BVGer A-4571/2015 vom 10.8.2015, E.3.2.1.\n8\nVgl. Urteil des BVGer A-2070/2017 vom 16.5.2018, E. 3.\n\n4/5\n23. Das VBS erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15\nAbs. 2 BGÖ).\n24. Das VBS erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach\nEingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n25. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs.\n3 VBGÖ).\n26. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nEidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS\nSchweizer Armee\nArmeestab A Stab\nPapiermühlestrasse 14\n3003 Bern\n\nReto Ammann\n\n5/5\n"}