{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-8-2-2019-_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/IP4yp4uAouLF/Empfehlung%208.2.2019%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "bab4fda405068c504bffa887bd719133"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung 8.2.2019 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 08.02.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 08.02.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 08.02.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 8. Februar 2019: VBS / E-Mails an eine andere Behörde"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:23:53", "Checksum": "0dc35a5c279b862138586e1010cf225d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 08.02.2019\nRegeste:\nEmpfehlung vom 8. Februar 2019: VBS / E-Mails an eine andere Behörde\n\n 2/5\n13. Vorab ist auf das Vorbringen des VBS im Schlichtungsverfahren einzugehen, wonach die\nE-Mails zum persönlichen Gebrauch bestimmte Arbeitshilfen darstellen und entsprechend der\nZugang zu diesen Dokumenten auch vollständig verweigert werden dürfte (Art. 5 Abs. 3 Bst. c\nBGÖ i. V. m. Art. 1 Abs. 3 BGÖ).\n14. Als ein zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt nach Art. 1 Abs. 3 VBGÖ jede\nInformation, die dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung aber ausschliesslich der Autorin,\ndem Autor oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie\nNotizen oder Arbeitskopien von Dokumenten. Gemäss den Erläuterungen zur\nÖffentlichkeitsverordnung ist das Kriterium des eng begrenzten Personenkreises gegeben,\nwenn die Dokumente, die als Arbeitsgrundlage oder Arbeitshilfsmittel dienen (bspw.\nDispositionen, handschriftliche Notizen, Arbeitskopien von Dokumenten, Korrekturvorschläge,\nGedankenstützen oder Begleitnotizen), innerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeiterinnen\noder Mitarbeitern und Vorgesetzten ausgetauscht werden.3 Die Botschaft zum\nÖffentlichkeitsgesetz nennt als weitere Beispiele für Arbeitshilfsmittel Dispositionen,\nKurzzusammenfassungen, mit Anmerkungen versehene Textentwürfe oder persönliche\nhandschriftliche oder elektronische Aufzeichnungen auf einem amtlichen Dokument.4\n15. Bei den vorliegenden E-Mails handelt es sich je um die Mitteilung des abschliessenden\nStandpunktes einer eigenständigen Dienststelle der Schweizer Armee zuhanden einer anderen\n(Armeestab) zwecks weiterer Bearbeitung des Geschäftes. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in\nBezug auf die beiden E-Mails das Kriterium der Arbeitshilfsmittel geben ist, zumal das VBS\ndazu keine weiteren Begründungen vorgebracht hat. Zudem wurden die E-Mails nicht innerhalb\neines Teams oder zwischen Mitarbeitenden und ihren Vorgesetzten ausgetauscht. Überdies\nerfolgte im Zugangsverfahren die Zustellung der teilgeschwärzten E-Mails an den Antragssteller\nin ausdrücklicher Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes. Damit hat das VBS zu jenem\nZeitpunkt die Qualifikation der E-Mails als amtliche Dokumente nicht in Frage gestellt.\nNach Ansicht des Beauftragten sind somit die beiden E-Mails als amtliche Dokumente im Sinne\nvon Art. 5 Abs. 1 BGÖ zu qualifizieren.\n16. Das VBS deckte in den beiden E-Mails einzelne Passagen ab, weil deren Offenlegung die\ninnere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könne (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Nach\nder Botschaft soll diese Bestimmung in erster Linie die Tätigkeit von Polizei, Zoll,\nNachrichtendiensten und der Armee schützen. Sie erlaubt es unter anderem, Informationen,\nderen Zugänglichmachung zur Beeinträchtigung der Sicherheit wichtiger Infrastrukturen führen\nwürde, geheim zu halten. Ausserdem gilt sie für Massnahmen zum Schutz von wichtigen\nInfrastrukturanlagen, insbesondere von informations- und kommunikationstechnischen\nEinrichtungen, Kernkraftwerken, Flughäfen und Staudämmen.5\n17. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen\ngemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines\nSchadensrisikos. Dabei müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen vorliegen: Erstens muss\ndas von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich\nbeeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz gilt nicht als\nBeeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung\n\n3\nErläuterungen des Bundesamtes von Justiz vom 24. Mai 2006 zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der\nVerwaltung, Ziff. 2, S. 3.\n4\nBBl 2003 1963, S. 1999 f.\n5\nCOTTIER/SCHWEIZER/W IDMER in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008, Art. 7, Rz 27.\n\n"}